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Corona Hinweise

Ab dem 20.08.2021 gilt die Siebte Allgemeinverfügung des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Bekämpfung des Corona-Virus.

Daraus resultierend hat das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg die Siebte Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen welche ab dem 20.08.2021 in Kraft tritt und auch den Bereich der körpernahen Dienstleistungen betrifft.  

Einen Auszug der Allgemeinverfügung habe ich Ihnen nachstehend eingefügt:

 5. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.

Hinweis: Die Siebte Allgemeinverfügung des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Kreisgebiet wurde bereits am Donnerstag, 19. August 2021, über die Homepage des Landkreises Darmstadt-Dieburg auf www.ladadi.de bekanntgegeben

§ 3 Negativnachweis (Auszug CoSchuV)

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhalts-

 punkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis),
kann dies erfolgen durch 
 

1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-

Ausnahmenverordnung,

2. einen Genesenen Nachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,

3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,

4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testungmittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),

5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder

6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.

Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.



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